Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Wissenschaft sowie der Schul- und Berufsbildung geflüchteter Kinder und Jugendliche, unabhängig von Religion und Herkunft. Die Stiftung fördert die Erweiterung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die zur nachhaltigen, humanistischen und zukunftsfähigen Entwicklung unserer Gesellschaft beitragen. Der Förderung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Deutschland gilt ihre besondere Aufmerksamkeit.
Alfred Hans Gottfried Benzler Stiftung
Treuhandstiftung der Werte-Stiftung-Münsterland
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Gerne können Sie Ihre Zuwendung auf das Girokonto der Alfred Hans Gottfried Benzler Stiftung – Treuhandstiftung der Werte-Stiftung-Münsterland bei der Volksbank im Münsterland überweisen. Die IBAN lautet: IBAN DE74 4036 1906 5252 0323 00.
Hinweis:
Es handelt sich bei der Alfred Hans Gottfried Benzler Stiftung um eine Hybridstiftung. Dies ist eine Kombination aus einer Verbrauchs- und Ewigkeitsstiftung. Spenden in das verbrauchbare Vermögen können nicht nach § 10b Abs. 1a EStG, sondern allein im Rahmen des allgemeinen Spendenabzugs berücksichtigt werden, da insoweit kein zu erhaltendes Vermögen, sondern verbrauchbares Vermögen vorliegt (§ 10b Abs. 1a Satz 2 EStG bzw. § 9 Nr. 5 Satz 10 GewStG).
Insbesondere umfassen die Stiftungszwecke die Förderung:
a. von Wissenschaft und Forschung (gern. §52 II S.1 Nr.1 AO),
b. der Jugend- und Altenhilfe (gem. §52 II Nr.4 AO),
c. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (gem. §52 II Nr.7 AO),
d. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (gern. §52 II S.1 Nr. 10 AO)